Satzung


Satzungen der SAE Eigenbetriebssatzung
Die Eigenbetriebssatzung definiert den Gegenstand des Eigenbetriebes (Aufgabe) und legt die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Organe - Werkleitung, Werkausschuss, Oberbürgermeister und Stadtvertretung fest.
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Abwassersatzung vom 21.03.2003
In der Abwassersatzung werden einzelne Begriffsbestimmungen (Abwasser, öffentliche Entwässerungsanlagen, Mischverfahren, Trennverfahren, Revisionsschacht, Anschlusskanal, Grundstücksentwässerungsanlage, Grundstück) definiert. Weiterhin werden Aussagen zu Anschluss- und Benutzungsrecht sowie Anschluss- und Benutzungszwang und deren Befreiung davon geregelt. Die unterschiedlichen Bestimmungen für die Grundstücke, die - a) an die öffentliche Kanalisationsanlagen angeschlossen sind - b) über abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen entsorgt werden, sind in weiteren Abschnitten geregelt.
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Abwassersatzung vom 11.09.2006
In der Abwassersatzung werden einzelne Begriffsbestimmungen (Abwasser, öffentliche Entwässerungsanlagen, Mischverfahren, Trennverfahren, Revisionsschacht, Anschlusskanal, Grundstücksentwässerungsanlage, Grundstück) definiert. Weiterhin werden Aussagen zu Anschluss- und Benutzungsrecht sowie Anschluss- und Benutzungszwang und deren Befreiung davon geregelt. Die unterschiedlichen Bestimmungen für die Grundstücke, die - a) an die öffentliche Kanalisationsanlagen angeschlossen sind - b) über abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen entsorgt werden, sind in weiteren Abschnitten geregelt.
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Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB)
Die AEB regeln das Verhältnis zwischen der gemäß der Abwassersatzung der Landeshauptstadt Schwerin zum Anschluss und zur Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Abwasserbeseitigung Berechtigten bzw. den zum Anschluss und zur Benutzung Verpflichteten und der Stadt auf Basis eines privatrechtlichen Entsorgungsvertrages.
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Änderung der Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB)
Die AEB regeln das Verhältnis zwischen der gemäß der Abwassersatzung der Landeshauptstadt Schwerin zum Anschluss und zur Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Abwasserbeseitigung Berechtigten bzw. den zum Anschluss und zur Benutzung Verpflichteten und der Stadt auf Basis eines privatrechtlichen Entsorgungsvertrages.
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Preisblatt
Für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlagen und der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung erhebt die Landeshauptstadt Schwerin nachstehend aufgeführte Entgelte. Dabei unterscheidet man: Schmutzwasserentgelt Niederschlagswasserentgelt Sammelgrubenentsorgungsgentgelt Fäkalschlammentsorgungsentgelt
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Einleitbedingungen und –beschränkungen
In die öffentlichen Entwässerungsanlagen darf Abwasser nur unter Beachtung der nachfolgenden Einleitbedingungen und -beschränkungen eingeleitet werden. (Anlage 1 zur Abwassersatzung)
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Grenzwerte
Anlage 2 zur Abwassersatzung
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Service für Hauseigentümer
Informationsbroschüre - Grundstücksentwässerung
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Service für Hauseigentümer
Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Kanalisation
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